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Satzung

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§ 1
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Harscheid“ und hat seinen Sitz in Harscheid. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 56 und 57 der AO 1977. Zweck des Vereins ist die Pflege der dörflichen Gemeinschaft, insbesondere soll das Zusammenleben zwischen alt und jung gefördert werden. Ferner sollen die althergebrachten Brauchtümer wieder aufleben und den Dorfbewohnern nähergebracht werden. Den dörflichen Charakter des Ortes zu erhalten, ist eine weitere Aufgabe des Vereins.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel, die der Verein erwirtschaftet, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es dürfen nur entstandene Kosten ersetzt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinede Nümbrecht, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Harscheid zu verwenden hat.
§ 6
Die Mitgliedschaft im Verein können alle Einwohner Harscheids, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, erwerben. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
Der Jahresbeitrag beträgt:
• Für erwachsene Einzelpersonen      DM 10,-
• Für Ehepaare        DM 15,-
• Für Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende  DM 5,-

Dieser ist spätestens bis zum 1.Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
Durch die Beitragszahlung erhält der Einzelne das Recht auf Mitgliedschaft und ist stimmberechtigt.
Der Vorstand hat das Recht, säumige Beitragszahler und solche Personen, die den Vereinsinteressen zuwider handeln, aus dem Verein auszuschließen.
§ 7
Der Austritt aus dem Verein kann ansonsten nur schriftlich erfolgen und tritt alsdann mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres in Kraft.
§ 8
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 9
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand:
• 1.Vorsitzender
• Stellvertretender Vorsitzender
• Schriftführer
• Kassierer

Und dem erweiterten Vorstand, dem 3 Beisitzer angehören. Jeweils 2 der 4 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1.Vorsitzende oder der Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand wahrgenommen. Der 1.Vorsitzende ist der Repräsentant nach innen und außen. Der Schriftführer führt die schriftlichen Geschäfte des Vereins. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins und hat hierüber Aufzeichnungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Beisitzer werden entsprechend ihrer Aufgabenteilung in die Vorstandsarbeit einbezogen. Bei Ausgaben des Vereins darf der Vorstand über einen Betrag bis zu 1.000,- DM (i.W. eintausend Deutsche Mark) verfügen. Ansonsten ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Ortsvorsteher kann an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 11
Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst im Januar, einzuberufen. Die Einladung hierzu hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Das Protkoll einer Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12
Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung über die im letzten Jahr geleistete Arbeit Bericht zu erstatten. Zu Beginn der Versammlung ist die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen. Desweiteren hat der Kassierer den Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres offenzulegen.
Nach dem Bericht der Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
§ 13
Eine außerordentliche Versammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 7 Mitglieder des Vereins unter Angabe der maßgebenden Gründe dieses schriftlich beim Vorstand beantragen.
§ 14
Die Neuwahlen des Vorstandes haben nach demokratischen Grundsätzen alle zwei Jahre zu erfolgen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl erfolgen.
Von der Versammlung werden 2 Kassenprüfer bestimmt, von denen jeweils eienr alljährlich ausscheidet.
§ 15
Satzungsänderungen können nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Satzungsänderung hat nur dann zu erfolgen, wenn sich ¾ der anwesenden stimmberechtigten Personen dazu entscheiden.
§ 16
Über die in der Mitgliederversammlung eingebrachten Anträge wird grundsätzlich durch einfache Mehrheit entschieden. Kommt es jedoch zu einer Stimmengleichheit, ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
§ 17
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anregungen zu unterbreiten, die für den Verein förderlich sein könnten. Im Zusammenhang damit notwendig werdende Entscheidungen werden vom Vorstand getroffen. Aufgabe eines jeden Mitgliedes ist es aber auch, den Vorstand in seiner Arbeit durch tatkräftigen Einsatz zu unterstützen, sofern ihm dies möglich ist.
§ 18
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür besonders einberufenen Versammlung beschlossen werden. Die Einladung hierzu haben mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Die Auflösung des Vereins wird nur dann wirksam, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind und sich von diesen 2/3 für eine Auflösung entscheiden.
Die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens bestimmt sich nach dem Wortlaut des § 5 dieser Satzung.
§ 19
Die vorstehende Satzung soll mit Wirkung vom heutigen Tage in Kraft treten.
Jedes Vereinsmitglied erhält einmalig kostenlos eine Ausfertigung dieser Satzung.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt.

Harscheid, den 24.Januar 1986

Download Satzung des Heimatverein Harscheid (pdf)

Download Satzung des Heimatverein Harscheid -Entwurf 2016- (pdf)

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